Unterhaltszahlungen an Ex-Konkubinatspartner*innen: Steuerlich abzugsfähig?
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 15. November (9C_643/2023) bestätigt, dass Unterhaltszahlungen an ehemalige Konkubinatspartner/-innen steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 3. Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, der keinen Auslegungsspielraum zulässt, sind lediglich Unterhaltsbeiträge an den oder die geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten / lebende Ehegattin oder eingetragenen Partner oder eingetragene Partnerin bei der Einkommenssteuer abzugsfähig . Die Unterscheidung zwischen Ex-Ehegatten / Ex-Ehegattin bzw. ehemals eingetragenen Partnern / eingetragene Partnerin einerseits und Ex-Konkubinatspartner/-innen andererseits sei auch nicht diskriminierend.
Im dem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt lebte der Steuerpflichtige mit seiner (Ex-) Partnerin in Kanada im Konkubinat. Sie unterzeichneten dort eine sogenannte «Déclaration officielle d’union de fait», in der sie erklärten, ehelich zusammenzuleben. Nach Ansicht des Bundesgerichts kann die kanadische «union de fait» aber nicht analog einer eingetragenen Partnerschaft behandelt werden, steht die eingetragene Partnerschaft doch nur gleichgeschlechtlichen Paaren zur Verfügung.
Damit sind Unterhaltsbeiträge an Ex-Konkubinatspartner*innen vom Leistenden steuerlich nicht abzugsfähig. Im Umkehrschluss müssen diese von der empfangenden Person auch nicht versteuert werden.
Die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an den oder die Ex-Konkubinatspartner*in sollte jedoch unter dem Aspekt des Unterstützungsabzugs (§ 40 Abs. 1 lit. b Aargauer Steuergesetz) geprüft werden.
Hiervon zu unterscheiden sind Unterhaltsbeiträge für allenfalls vorhandene Kinder. Unterhaltsbeiträge für Kinder setzen kein bestehendes oder aufgelöstes Eheverhältnis der Eltern voraus und sind somit steuerlich abzugsfähig.
Obwohl unverheiratete Eltern in unserer Gesellschaft längst zum Alltag geworden sind, werden diese im Vergleich zu den verheirateten Eltern steuerlich nicht in allen Belangen gleichbehandelt. Wir helfen unverheirateten Eltern und Patchworkfamilien gerne, ihre Situation steuerlich optimal zu gestalten.