Das Recht der Aktionäre auf Sonderuntersuchung
Ausgangslage
Jeder Aktionär hat das Recht an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über die Durchführung und Ergebnisse ihrer Prüfung zu verlangen, soweit dies für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.
Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft verlangen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können Einsicht in die Geschäftsbücher und die Akten verlangen.
Die Auskunft und die Einsicht müssen gewährt werden, soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft und der Einsicht ist schriftlich zu begründen.
Häufige Gründe der Aktionäre für ergänzende Auskünfte und Nachweise:
- Auskunft über Transaktionen mit Nahestehenden im Hinblick auf geldwerte Leistungen
- Auskunft über unübliche Entschädigungen an Organe
- Auskunft über unübliche Geschäftsvorfälle und ausserordentliche Aufwendungen
- Auskunft über Tätigkeiten ausserhalb der statutarischen Zweckbestimmung
- Auskunft über Massnahmen des Verwaltungsrats in kritischen Situationen …
Anwendungsfall
Wurde das Recht auf Auskunft und das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt – und es bleiben wesentliche Fragen unbeantwortet – kann jeder Aktionär der Generalversammlung beantragen, dass bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersucht werden. Bei Zustimmung kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär dem Gericht beantragen, Sachverständige für die Sonderuntersuchung zu bezeichnen.
Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre mit 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen (5% bei börsenkotierten Gesellschaften) die Anordnung einer Sonderprüfung vom Gericht beantragen. Das Gericht ordnet die Sonderprüfung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass die Gründer oder Organe der Gesellschaft Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen
Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand der Sonderuntersuchung. Gegenstand dieser Untersuchung sind Tatsachen, welche einen Einfluss auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft haben können.
Die Gesellschaft trägt die Kosten für die Sonderuntersuchung.
Wann ist eine Sonderuntersuchung zweckmässig?
Ist der Verwaltungsrat nicht bereit auf konkrete Fragen zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gesellschaft oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung umfassend zu antworten und bei Bedarf konkrete Nachweise zu liefern, liegt eine Beschränkung der Auskunftsrechte des Aktionärs vor.
Ist diese Information für die Ausübung seiner Aktionärsrechte unerlässlich ist die Androhung eine Sonderuntersuchung in Erwägung zu ziehen.
Wir unterstützen Sie gerne in diesen Fragen.