Besteuerung von Kapitalgewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen
Der Krypto-Bärenmarkt der vergangenen Jahre scheint vorbei zu sein und die Leute wenden sich dieser Anlageklasse wieder vermehrt zu. Wir von AWB hatten dieses Thema bereits in der Sonderbeilage Steuern der Aargauer Zeitung vom 2. Februar 2022 zur Besteuerungen von Kapitalgewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen beleuchtet. Mit der in der Zwischenzeit erschienen Neuauflage des Kommentars zum Aargauer Steuergesetz hat sich auch das offizielle Sprachrohr der Aargauer Steuerpraxis erstmals dazu geäussert. Grund für uns, die Entwicklungen in diesem Thema erneut aufzugreifen:
Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind in der Schweiz Einkommenssteuer-frei. Dies gilt grundsätzlich für das gesamte bewegliche Privatvermögen, also insbesondere auch für Aktien, Optionen und eben Kryptowährungen.
Je nach Art, Umfang und Finanzierung der Transaktionen kann der Handel mit Kryptowährungen jedoch als gewerbsmässig gelten. Dann würden die erzielten Kapitalgewinne als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Doch ab wann gilt der Kapitalhandel als gewerbsmässig? Der Kommentar zum Aargauer Steuergesetz äussert sich dazu wie folgt:
Zur Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung im Bereich der Kryptowährungen zum gewerbsmässigen Kryptohandel liegt, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung vor. Verschiedene Verwaltungserlasse verweisen beim gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen auf die Analogie zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Versucht man die Safe-Harbour-Rule des Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung sinngemäss anzuwenden, zeigen sich Divergenzen:
Die Haltedauer im Kryptobereich ist regelmässig weit kürzer als im Wertschriftenbereich, womit die 6-Monateregel nicht geeignet ist, spekulatives Trading von Vermögensanlagen abzugrenzen. Auch das Transaktionsvorlumen ist bei Kryptowährungen häufig höher als bei Wertschriften. […] Damit dürften Transaktionen in Kryptowährungen jedoch nicht per se in den Safe-Harbour-Bereich fallen, sondern sind einzelfallbezogen zu beurteilen. Dabei sind wiederum die allgemeinen Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit anzuwenden und ist dieselbe Zurückhaltung bei der Qualifikation als gewerbsmässige Tätigkeit anzuwenden, wie dies in anderen Bereichen erfolgt und von der Aargauer Steuerbehörde etwa für den gewerbsmässigen Wertschriftenhändler angemerkt wird. Einsatz von Arbeit und Kapital und anhaltendes, planmässiges Vorgehen kann erblickt werden, wenn das Trading automatisiert, basierend auf dafür entwickelten Algorithmen erfolgt oder dafür etwa in spezielle Server-Infrastruktur investiert wird. Kein Handel liegt jedenfalls dort vor, wo Kryptowährungen «lediglich» in FIAT-Währungen konvertiert werden.
Die Klarstellungen im Kommentar und die darin explizit erwähnte, gebotene Zurückhaltung bei der Beurteilung sind aus unserer Sicht zu begrüssen. Es bleibt zu hoffen, dass dies von den Steuerbehörden auch entsprechend umgesetzt wird. Zu beachten ist, dass die vorstehenden Ausführungen nur Kapitalgewinne betreffen und sich nicht auf andere Erträge aus Tätigkeiten im Kryptobereich, wie zum Beispiel Mining oder Staking, beziehen.
Steuerpflichtige, die von Ihrer Verwaltung zu ihren Kryptogeschäften kontaktiert werden, sollten frühzeitig eine Fachperson beiziehen, um eine Lösung im Veranlagungsverfahren erreichen zu können und den kostspieligen Rechtsweg zu vermeiden.