
Änderung bei der Fiskalvertretung ausländischer Unternehmen: Ernennung neu im Ermessen der ESTV
Gemäss Artikel 67 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ab dem 1. Januar 2025 darauf verzichten, von steuerpflichtigen ausländischen Personen die Ernennung einer Fiskalvertretung in der Schweiz zu verlangen, «sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug des Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind». Vorbehalten bleiben allfällige spezialgesetzliche Bestimmungen.
Mit dieser Änderung sollen die Hürden für eine Registrierung im Mehrwertsteuerregister gesenkt und eine Gleichstellung mit inländischen Unternehmungen hergestellt werden.
Die Bestimmungen, unter welchen auf die Ernennung einer Fiskalvertretung verzichtet werden kann, sind wenig konkret. Entsprechende Praxismitteilungen der Steuerverwaltung fehlen bisher. Die Voraussetzungen sind somit unklar. Klar scheint jedoch, dass die Durchführung einer Mehrwertsteuerkontrolle nur im Inland stattfinden kann. Ausländische Unternehmungen müssten für diese Zwecke somit weiterhin eine inländische Adresse finden, an der die Prüfung durchgeführt werden kann. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die steuerpflichtige Person zuständig.
Ob diese neue Bestimmung die gewünschte Wirkung haben wird, bleibt somit abzuwarten. Selbstverständlich übernehmen wir weiterhin für Sie die Vertretung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung und stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Gerne unterbreiten wir Ihnen eine individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Lösung für die Fiskalvertretung Schweiz. Melden Sie sich ganz einfach bei uns.